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Kein Prozesskostenersatzanspruch des Beklagten wegen Anerkennung des Eventualbegehrens

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/556Zak 2009, 338 Heft 17 v. 29.9.2009

ZPO §§ 45, 226

Die sofortige Anerkennung des Eventualklagebegehrens kann keinen Prozesskostenersatzanspruch des Beklagten nach § 45 ZPO zur Folge haben. Prozessaufwand wird dadurch nicht vermieden, weil eine Entscheidung über das Eventualbegehren vor der Entscheidung über das vom Kläger aufrechterhaltene Hauptbegehren unzulässig ist.

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