ZPO §§ 45, 226
Die sofortige Anerkennung des Eventualklagebegehrens kann keinen Prozesskostenersatzanspruch des Beklagten nach § 45 ZPO zur Folge haben. Prozessaufwand wird dadurch nicht vermieden, weil eine Entscheidung über das Eventualbegehren vor der Entscheidung über das vom Kläger aufrechterhaltene Hauptbegehren unzulässig ist.