ABGB §§ 1002, 1295 Abs 1, § 1299
RAO § 9
Der Vertragserrichter und Treuhänder ist grundsätzlich verpflichtet, bereits vor Vertragsabschluss den tatsächlichen Lastenstand zu erheben, wenn im Liegenschaftskaufvertrag die Lastenfreistellung durch den Treuhanderlag vorgesehen ist.