MRG § 30 Abs 2 Z 9
Wenn der Sohn des Vermieters mit seiner Ehegattin und seinem Kleinkind in einer lediglich 55 m2 großen Mietwohnung (bestehend aus Stube, Schlafzimmer, Bad/WC und einer kleinen Küche) ohne Kinderzimmer wohnt, ist die Annahme eines dringenden Eigenbedarfs vertretbar (Zurückweisung der Revision).