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Dringender Eigenbedarf aufgrund des in der eigenen Wohnung fehlenden Kinderzimmers

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2009/546Zak 2009, 335 Heft 17 v. 29.9.2009

MRG § 30 Abs 2 Z 9

Wenn der Sohn des Vermieters mit seiner Ehegattin und seinem Kleinkind in einer lediglich 55 m2 großen Mietwohnung (bestehend aus Stube, Schlafzimmer, Bad/WC und einer kleinen Küche) ohne Kinderzimmer wohnt, ist die Annahme eines dringenden Eigenbedarfs vertretbar (Zurückweisung der Revision).

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