ABGB §§ 838a, 839
Der Anspruch des verwaltenden Miteigentümers gegen den anderen Miteigentümer auf anteiligen Ersatz von unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung der Sache zusammenhängenden Aufwendungen (hier: Grundabgaben, Kanalkosten, Objektversicherungsprämien und Reparaturkosten) ist gem § 838a ABGB im Außerstreitverfahren geltend zu machen.