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Ersatzansprüche des Verwalter-Miteigentümers sind im Außerstreitverfahren geltend zu machen

RechtsprechungSachenrechtZak 2009/540Zak 2009, 333 Heft 17 v. 29.9.2009

ABGB §§ 838a, 839

Der Anspruch des verwaltenden Miteigentümers gegen den anderen Miteigentümer auf anteiligen Ersatz von unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung der Sache zusammenhängenden Aufwendungen (hier: Grundabgaben, Kanalkosten, Objektversicherungsprämien und Reparaturkosten) ist gem § 838a ABGB im Außerstreitverfahren geltend zu machen.

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