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Bauwerkhaftung - Eigentümer ist nicht immer Halter des Bauwerks

RechtsprechungSchadenersatzZak 2009/509Zak 2009, 316 Heft 16 v. 15.9.2009

ABGB § 1319

Die Bauwerkhaftung trifft den Halter des Bauwerks, dh jene Person, die das Bauwerk instand zu halten hat und deren Zwecken es dient. Das Eigentum hat für die Haltereigenschaft lediglich Indizwirkung.

OGH 9. 6. 2009, 1 Ob 87/09i

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