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Durchsetzung des Besuchsrechts - Geldstrafe wegen "neutraler" Haltung des Obsorgeberechtigten

RechtsprechungFamilienrechtZak 2009/454Zak 2009, 292 Heft 15 v. 1.9.2009

AußStrG §§ 52, 79 Abs 2, § 110 Abs 2

ABGB § 148

Die Besuchsregelung kann gem § 110 Abs 2 iVm § 79 Abs 2 AußStrG gegenüber dem Obsorgeberechtigten mit angemessenen Zwangsmitteln durchgesetzt werden (insb mit Geldstrafen, die gem § 359 EO bis zu 100.000 EUR je Antrag betragen können).

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