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Wettbewerbsbeschränkung kann nicht als Dienstbarkeit eingetragen werden

In aller KürzeZak 2009/449Zak 2009, 282 Heft 15 v. 1.9.2009

Die Verpflichtung, den Betrieb einer Tankstelle auf der Liegenschaft zu unterlassen, soweit die Betriebsmittel nicht ausschließlich vom Berechtigten bezogen werden, stellt nach der OGH-E 5 Ob 83/09f eine Wettbewerbsbeschränkung dar, die nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden kann.

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