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Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen - Ort des Schadenseintritts

RechtsprechungInternationalZak 2009/439Zak 2009, 279 Heft 14 v. 11.8.2009

EuGVVO: Art 5 Nr 3

Gestützt auf den Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO kann eine Schadenersatzklage sowohl an dem Ort, an dem das schadensverursachende Verhalten gesetzt worden ist, als auch an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, eingebracht werden.

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