vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsbetreibers in Bezug auf Abdeckplatten von Grabmälern

RechtsprechungSchadenersatzZak 2009/429Zak 2009, 274 Heft 14 v. 11.8.2009

ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1299, 1315, 1319

Der nach § 1319 ABGB (Bauwerkhaftung) haftpflichtige Besitzer einer Gruft ist idR nicht der Friedhofsbetreiber, sondern der Benützungsberechtigte.

Den Friedhofsbetreiber trifft jedoch eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Besuchern, in deren Rahmen er auch verhalten ist, die Abdeckplatte eines Grabmals, das offenkundig nicht mehr betreut wird und dessen Zustand und Alter nicht ganz vernachlässigbare Zweifel an der Standfestigkeit erwecken, einer fachkundigen äußeren Prüfung (zB durch einen Steinmetz) unterziehen zu lassen und die dabei erkennbaren Gefahrenquellen abzusichern.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte