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Schadenersatzpflicht des Unterhaltsberechtigten wegen Verschweigens von Umstandsänderungen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2009/420Zak 2009, 271 Heft 14 v. 11.8.2009

EheG § 55a Abs 2

ABGB § 1295 Abs 1, § 1489

Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, den Unterhaltsschuldner über Änderungen, die zur Verminderung oder zum Entfall des im Scheidungsvergleich vereinbarten Unterhalts führen (hier: Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung), zu informieren. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Informationspflicht begründet einen Schadenersatzanspruch des Unterhaltsschuldners in Höhe des zuviel bezahlten Unterhalts.

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