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14-tägige Verfallsfrist für Einwendungen gegen Schlussrechnungskorrekturen unwirksam

RechtsprechungSchuldrechtZak 2009/389Zak 2009, 255 Heft 13 v. 21.7.2009

ABGB § 879 Abs 3, § 1170

Eine vom Auftraggeber vorformulierte Klausel des Generalunternehmervertrags, die den Generalunternehmer dazu verhält, Einwendungen gegen die Schlussrechnungskorrekturen des Auftraggebers bei sonstigem Verfall binnen 14 Tagen nach Absendung zu erheben, ist gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam.

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