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Nachbarrechtliche Gefährdungshaftung für undichten Abwasserkanal

RechtsprechungSachenrechtZak 2009/363Zak 2009, 238 Heft 12 v. 7.7.2009

ABGB § 364 Abs 2, § 364a

Unabhängig von einer behördlichen Genehmigung der Anlage steht dem Geschädigten immer dann analog § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für betriebstypische Schäden zu, wenn er faktisch nicht mit Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB vorgehen kann, zB weil der nicht vorhersehbare Schaden bereits eingetreten ist. Die Schäden müssen in einem adäquaten Kausal-

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