Die Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit einem Steuerberater in Form einer gemeinsamen, aber getrennt abgerechneten Beratung von Mandanten verstößt nach Ansicht der OBDK (6 Bkd 2/08) nicht gegen das anwaltliche Disziplinarrecht, sofern nicht der Anschein einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit einem Berufsfremden erweckt wird. Wegen Erweckung des Anscheins einer standeswidrigen Gesellschaft könne nur dann eine Disziplinarstrafe verhängt werden, wenn die den Anschein begründende Handlung ausschließlich dem Anwalt zurechenbar und inhaltlich eindeutig auf eine Gesellschaft gerichtet ist.