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Erfordernis eines Zustellbevollmächtigten als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit

In aller KürzeZak 2009/351Zak 2009, 222 Heft 12 v. 7.7.2009

Nach dem im Vertragsverletzungsverfahren C-564/07 ergangenen Urteil des EuGH handelt es sich bei der aus § 21 Abs 4 PatentG abzuleitenden Verpflichtung dienstleistender Patentanwälte, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, um eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Nicht beanstandet hat der EuGH hingegen das in § 16b Abs 2 PatAnwG idF vor BGBl I 2008/15 vorgesehene Erfordernis des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung.

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