Nach 6 Ob 116/05k = Zak 2007/80, 54 eignet sich die Drittschuldnerverständigung auch bei der Sicherungszession von Buchforderungen als Publizitätsakt. Die Publizitätswirkung liegt nach Ansicht des Autors darin, dass weitere Gläubiger vom verständigten Drittschuldner auf Anfrage Auskunft über die Zession erlangen können. Davon ausgehend gelangt er zum Schluss, dass die Sicherungszession nicht bereits mit dem rechtlichen Zugang der Verständigung, sondern erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Drittschuldner wirksam wird. Die Verständigung könne nicht nur durch den Zedenten, sondern auch durch den Zessionar erfolgen. Auch bei der Sicherungszession einer künftigen Forderung werde durch die Vorausverständigung des Schuldners ein tauglicher Publizitätsakt gesetzt.