ABGB §§ 869, 1489
Im Fall von kreuzenden Verweisungen auf die AGB beider Vertragsparteien werden nicht nur solche AGB-Klauseln wegen Dissenses kein Vertragsbestandteil, die gegenläufige Rechtsfolgen vorsehen, sondern auch solche, die vom dispositiven Recht abweichen und lediglich in den AGB eines Teils enthalten sind (hier: Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche).