ABGB §§ 364a, 1438
ZPO § 14
Jeder Miteigentümer der beeinträchtigten Liegenschaft kann einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB im Ausmaß seiner Eigentumsquote im eigenen Namen geltend machen.
ABGB §§ 364a, 1438
ZPO § 14
Jeder Miteigentümer der beeinträchtigten Liegenschaft kann einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB im Ausmaß seiner Eigentumsquote im eigenen Namen geltend machen.