In dem vor Kurzem ergangenen Erk 2007/16/0135 stellte der VwGH klar, dass die Befreiung von der Rechtsgeschäftsgebühr, die in § 33 TP 19 Abs 5 GebG für die Urkunde über die Umschuldung eines Kredits vorgesehen ist, nur dann angewendet werden kann, wenn bereits über den ursprünglichen Kreditvertrag eine gebührenpflichtige Urkunde errichtet worden ist.