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Vereinbarter Kündigungsgrund muss ausreichend bestimmt formuliert sein

Rechtsprechung Miet- und WohnrechtZak 2008/312Zak 2008, 178 Heft 9 v. 20.5.2008

MRG § 30 Abs 2 Z 13

ABGB § 886

Ein vereinbarter Kündigungsgrund muss das Schriftformgebot erfüllen und ausreichend bestimmt sein. Ein Kündigungsgrund, der nur bei Kenntnis des im Text nicht angeführten Motivs des Vermieters verständlich ist, ist nicht wirksam vereinbart.

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