Nach Ansicht des Autors wird die Möglichkeit zur richtlinienkonformen Interpretation nur durch den Wortlaut, nicht aber durch die historische, systematische oder teleologische Auslegung des nationalen Rechts beschränkt. Die Frage, ob nationale Normen überhaupt auslegungsfähig sind, sei nach nationalem Recht zu beurteilen. Im innerstaatlichen Recht unzulässige Rechtsfortbildungen seien ausgeschlossen. Eine durch Analogie schließbare Lücke liege nicht vor, wenn der nationale Gesetzgeber die Rechtsfolge bei der Richtlinienumsetzung bewusst nicht anordnete. Die RL könne nur zur Lückenfeststellung herangezogen werden, die Lückenfüllung müsse anhand von im nationalen Recht vorgefundenen Wertungen erfolgen. Eine mögliche unmittelbare Wirkung sei erst dann zu prüfen, wenn eine richtlinienkonforme Interpretation ausscheidet.