ZPO §§ 51, 235, 477 Abs 1 Z 4, § 497
Nach Zulassung der vom Erstgericht abgelehnten Klageänderung kann das Berufungsgericht gleich in der Sache über das geänderte Klagebegehren entscheiden. Voraussetzung ist, dass eine mündliche Berufungsverhandlung zur Erörterung des geänderten Klagebegehrens stattgefunden hat. Ansonsten leidet das Berufungsurteil an dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.