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Sachentscheidung des Berufungsgerichts nach Zulassung einer Klageänderung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/247Zak 2008, 138 Heft 7 v. 15.4.2008

ZPO §§ 51, 235, 477 Abs 1 Z 4, § 497

Nach Zulassung der vom Erstgericht abgelehnten Klageänderung kann das Berufungsgericht gleich in der Sache über das geänderte Klagebegehren entscheiden. Voraussetzung ist, dass eine mündliche Berufungsverhandlung zur Erörterung des geänderten Klagebegehrens stattgefunden hat. Ansonsten leidet das Berufungsurteil an dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.

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