MRG § 14 Abs 3
Das dringende Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person ist zwar grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters zu beurteilen, für die nächste Zeit zu erwartende Änderungen sind jedoch zu berücksichtigen. Auf die künftige Wohnmöglichkeit des Eintrittsberechtigten in seiner Eigentumswohnung, die im Todeszeitpunkt des Hauptmieters noch auf ca sechs Monate vermietet ist, muss daher ebenso Bedacht genommen werden wie auf den Umstand, dass der Eintrittsberechtigte als Alleinerbe des Hauptmieters dessen Eigentumswohnung erben wird.