ABGB § 364 Abs 2, § 1295 Abs 2
Wenn Regenwasser, das auf die Dachfläche unterhalb der als Saumrinne ausgeführten Dachrinne fällt, auf das Nachbargrundstück abtropft, liegt eine unmittelbare Zuleitung vor, gegen die der Nachbar mit Unterlassungsklage vorgehen kann. Das Unterlassungsbegehren ist nur dann wegen Schikane als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn die Zuleitung gar nicht oder nur mit einem zur Beeinträchtigung völlig außer Verhältnis stehenden finanziellen Aufwand verhindert werden könnte.