ABGB § 178 Abs 2
AußStrG § 2 Abs 1 Z 3, § 104 Abs 1
Im Verfahren über Informationsrechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils hat nicht nur der auskunftspflichtige obsorgeberechtigte Elternteil, sondern auch das Kind Parteistellung. Ob es sich dabei um ein Verfahren über Pflege und Erziehung bzw über das Recht auf persönlichen Verkehr iSd § 104 Abs 1 AußStrG handelt, in dem ein über 14-jähriges Kind auch selbstständig (ohne gesetzlichen Vertreter) handeln kann, bleibt offen.