ABGB §§ 140, 156, 1042, 1478, 1480
Die Verjährung des Aufwandersatzanspruchs des rechtlichen Vaters gegenüber dem tatsächlichen Vater für die dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen kann nicht vor rechtskräftiger Beseitigung des Vaterschaftsverhältnisses zu laufen beginnen (hier: Rechtskraft der Entscheidung, mit der festgestellt wurde, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt).