Nach Ansicht des deutschen BGH (VIII ZR 340/06) ist eine formularmäßig verwendete Mietvertragsklausel, die jede Tierhaltung in der Mietwohnung mit Ausnahme der Haltung von Ziervögeln und Zierfischen an die Zustimmung des Vermieters bindet, gem § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Auch alle anderen Kleintiere (wie zB Hamster und Schildkröten) müssten von der Zustimmungspflicht ausgenommen werden.