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Tierhaltung in der Mietwohnung

In aller KürzeZak 2008/219Zak 2008, 122 Heft 7 v. 15.4.2008

Nach Ansicht des deutschen BGH (VIII ZR 340/06) ist eine formularmäßig verwendete Mietvertragsklausel, die jede Tierhaltung in der Mietwohnung mit Ausnahme der Haltung von Ziervögeln und Zierfischen an die Zustimmung des Vermieters bindet, gem § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Auch alle anderen Kleintiere (wie zB Hamster und Schildkröten) müssten von der Zustimmungspflicht ausgenommen werden.

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