Der Beginn der Verjährungsfrist ist nach Ansicht des Autors bei der Billigkeitshaftung Deliktsunfähiger nach § 1310 ABGB von besonderer Bedeutung, weil im Regelfall zuerst der Aufsichtspflichtige geklagt wird und sich meist erst im Verfahren herausstellt, dass keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt.