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Nademleinsky, Wann beginnt die Verjährungsfrist in den Fällen des § 1310 ABGB? EF-Z 2008, 52.

LiteraturübersichtSchadenersatzZak 2008/218Zak 2008, 120 Heft 6 v. 1.4.2008

Der Beginn der Verjährungsfrist ist nach Ansicht des Autors bei der Billigkeitshaftung Deliktsunfähiger nach § 1310 ABGB von besonderer Bedeutung, weil im Regelfall zuerst der Aufsichtspflichtige geklagt wird und sich meist erst im Verfahren herausstellt, dass keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt.

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