Der Autor kritisiert die Praxis, die den seit 1. 7. 2007 (SWRÄG 2006) geltenden § 276 Abs 1 ABGB - wie die Gesetzesmaterialien (RV 1420 BlgNR 22. GP, 14) - dahingehend interpretiert, dass dem Sachwalter jedenfalls 5 % der Einkünfte und 2 % des 10.000 € übersteigenden Vermögens des Betroffenen als jährliche Entschädigung zustehen. Seiner Ansicht nach findet diese Auslegung keine Deckung im Gesetzeswortlaut, weil der erste Satz dieser Bestimmung allgemein die Bedachtnahme auf die Tätigkeit des Sachwalters und den damit verbundenen Zeitaufwand vorschreibt. Bei den angegebenen Prozentwerten handle es sich daher um Höchstgrenzen.