ABGB § 1295 Abs 1
KO idF vor 1. 7. 2010 § 69 Abs 2
Der GmbH-Geschäftsführer, der trotz Kenntnis der bereits vorliegenden Insolvenzreife im Namen der GmbH einen Vertrag abschloss, kann dem Vertragspartner der GmbH, der seine Leistungen erbrachte, aber dafür mangels Einbringlichkeit nicht das vereinbarte Entgelt erhielt, schadenersatzpflichtig sein. Da der Schadenersatzanspruch nicht auf das Erfüllungs-, sondern auf das Vertrauensinteresse gerichtet ist, umfasst er idR nicht das gesamte vereinbarte Entgelt, sondern nur die für die Erbringung der Leistung aufgewendeten variablen Kosten des Vertragspartners (ohne Gewinnspanne und Fixkostendeckungsbeitrag). In Hinblick auf den Rückforderungsanspruch bei Uneinbringlichkeit der Rechnungsforderung gem § 16 Abs 3 UStG kann auch der Ersatz der im Rechnungsbetrag enthaltenen Umsatzsteuer nicht begehrt werden.