EuGVVO: Art 22 Nr 1
WEG § 27
Für die Klage der Eigentümergemeinschaft gegen einen im EU-Ausland wohnhaften Wohnungseigentümer auf Zahlung eines Beitragsrückstands sind die österreichischen Gerichte gem Art 22 Nr 1 EuGVVO (Gerichtsstand der belegenen Sache) ausschließlich international zuständig, wenn die Klage mit einem Antrag auf Klagsanmerkung zur Ausnützung des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG verbunden ist.