ABGB § 154 Abs 3
AußStrG § 132
Das Pflegschaftsgericht kann die Klagsführung nur entweder genehmigen oder nicht genehmigen. Eine teilweise Genehmigung ist nicht möglich.
ABGB § 154 Abs 3
AußStrG § 132
Das Pflegschaftsgericht kann die Klagsführung nur entweder genehmigen oder nicht genehmigen. Eine teilweise Genehmigung ist nicht möglich.