ABGB § 140
Da eine Anspannung Verschulden voraussetzt, kann der unterhaltspflichtige Vater erst ab jenem Zeitpunkt auf das ihm zumutbare Einkommen angespannt werden, in dem er (sichere) Kenntnis von seiner Unterhaltspflicht erlangte. Bloße Anhaltspunkte für eine mögliche Unterhaltspflicht reichen nicht aus.