ABGB §§ 931, 1309
ZPO § 21
Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht sind die Eltern nicht gehalten, während des Aufenthalts in einem „Familienhotel“ nach möglichen Gefahrenquellen zu suchen (hier: in geschlossenem Zustand schwer erkennbare, nicht aus Sicherheitsglas gefertigte Glasschiebetür), um ihr Kind davor warnen zu können.