ABGB §§ 904, 914, 983
Wenn die Rückzahlung des Darlehens, das an eine eng befreundete, in finanzielle Probleme geratene Person gewährt wurde, in weder der Höhe noch den Zahlungsterminen nach bestimmten Raten erfolgen soll, ist davon auszugehen, dass eine Rückzahlung nach Möglichkeit oder Tunlichkeit iSd § 904 3. Satz ABGB vereinbart ist.