ABGB § 364 Abs 3, §§ 422, 509
ZivRÄG 2004: Art III
Ein Überhang von Ästen auf das eigene Grundstück ist seit dem ZivRÄG 2004 (BGBl I 2003/91) nicht mehr ausschließlich nach § 422 ABGB zu beurteilen. Alternativ zu seinem Selbsthilferecht nach § 422 ABGB kann der beeinträchtigte Liegenschaftseigentümer zumindest dann die Entfernung der auf sein Grundstück herübergewachsenen Äste über eine Unterlassungsklage nach § 364 Abs 3 ABGB erreichen, wenn die Benützung seines Grundstücks durch den das ortsübliche Maß überschreitenden Entzug von Licht oder Luft unzumutbar beeinträchtigt wird und dieser Zustand nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann (zB aufgrund der Höhe und des Ausmaßes des Überhangs). Ein Überhang entzieht dem betroffenen Grundstück Luft(-raum). Während im Fall der Ausübung des Selbsthilferechts höchstens eine Kostenbeitragspflicht des Baumeigentümers vorgesehen ist, ermöglicht die Unterlassungsklage die Überwälzung der gesamten notwendigen Kosten auf diesen.