Die geltende Rechtslage enthält für den insolventen Unterhaltsschuldner Anreize, die Unterhaltspflicht zu vernachlässigen und die Konkursantragspflicht zu ignorieren, denn je länger er die Konkurseröffnung bei gleichzeitiger Nichtzahlung der Unterhaltsbeträge hinauszögert, desto höher wird der Unterhaltsrückstand, den er nur quotenmäßig bedienen muss. Abhilfe wäre einerseits durch eine raschere Konkurseröffnung und andererseits durch die Ausnahme gesetzlicher Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder von den Wirkungen der Entschuldungsinstrumente zu finden.