Die Autoren weisen darauf hin, dass die wohnrechtliche Rechnungslegungspflicht des Vermieters oder des Verwalters gem § 1447 ABGB entfällt, wenn die Abrechnung - zB aufgrund des Verlustes von Unterlagen durch einen Wasserschaden (5 Ob 134/91 = wobl 1992/141) - unmöglich wird. Da es sich bei Abrechnungen idR um teilbare Leistungen handle, könne auch Teilunmöglichkeit vorliegen. Bei verschuldeter Unmöglichkeit habe der Abrechnungsschuldner gem § 920 ABGB Schadenersatz zu leisten, wobei der Schaden nach § 273 ZPO festgesetzt werden könne.