ZPO § 71 Abs 1
Die in § 71 Abs 1 ZPO vorgesehene Frist für die Auferlegung einer Nachzahlungspflicht wird bereits dann eingehalten, wenn das Gericht innerhalb von drei Jahren nach Verfahrensabschluss die Entscheidung trifft und zur Ausfertigung übergibt; die Zustellung des Nachzahlungsbeschlusses an die Partei muss nicht innerhalb der Dreijahresfrist erfolgen.