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Verfahrenshilfe - Dreijahresfrist für Nachzahlungsverpflichtung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/134Zak 2008, 78 Heft 4 v. 5.3.2008

ZPO § 71 Abs 1

Die in § 71 Abs 1 ZPO vorgesehene Frist für die Auferlegung einer Nachzahlungspflicht wird bereits dann eingehalten, wenn das Gericht innerhalb von drei Jahren nach Verfahrensabschluss die Entscheidung trifft und zur Ausfertigung übergibt; die Zustellung des Nachzahlungsbeschlusses an die Partei muss nicht innerhalb der Dreijahresfrist erfolgen.

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