ABGB §§ 1009, 1405
WEG § 20 Abs 6
Aufgrund der mit 1. 1. 2003 eingeführten Pflicht zur gesonderten Kontoführung (§ 20 Abs 6 WEG idF vor WRN 2006) ließ der damalige Verwalter das auf seinen Namen lautende Konto auf die Eigentümergemeinschaft „umschreiben“. Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine Vertragsübernahme. Offen bleibt, ob wegen des Umstands, dass der Verwalter dabei sowohl im eigenen als auch im Namen der Eigentümergemeinschaft handelte, ein unwirksames Insichgeschäft vorliegt, oder ob die Vertragsübernahme mangels Interessenkollision wirksam ist. Wenn der später bestellte neue Verwalter das Konto übernommen und über geraume Zeit als Gemeinschaftskonto genutzt hat, wurde das Insichgeschäft von der Eigentümergemeinschaft nachträglich genehmigt.