ABGB § 932 Abs 4, § 933 Abs 1
Gewährleistungsansprüche müssen gem § 933 Abs 1 ABGB gerichtlich geltend gemacht werden. Durch die einseitige, außergerichtliche Erklärung des Übernehmers, den Vertrag zu wandeln, wird das Vertragsverhältnis daher noch nicht aufgehoben. Da die Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG die Modalitäten der Vertragsauflösung dem nationalen Recht überlässt, ist dies richtlinienkonform.