ABGB § 932 Abs 4
Bei geringfügigen Mängeln ist die Wandlung ausgeschlossen. Das Fehlen einer Eigenschaft, an deren Vorhandensein der Übernehmer ein besonderes Interesse deutlich gemacht hat (hier: Regendichtheit eines Oldtimer-Cabrios), stellt aber jedenfalls einen mehr als nur geringfügigen Mangel dar, selbst wenn dieser Mangel mit einem im Vergleich zum Kaufpreis geringfügigen Aufwand behoben werden könnte.