Nach Ansicht des Autors hat der Schigebietsbetreiber gegenüber Schifahrern, die den freien Schiraum außerhalb der Schipisten bzw -routen befahren, grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflichten. Er hafte nur für atypische, künstlich geschaffene Gefahren nach dem Ingerenzprinzip. In einer fehlenden Notfallausrüstung (Lawinensuchgerät, Sonde, Schaufel usw) liege im Schadensfall jedenfalls ein stark überwiegendes Mitverschulden des Schifahrers.