Gem § 284e Abs 2 ABGB ist das Vertrauen des Vertragspartners in die Vertretungsbefugnis eines Angehörigen geschützt, wenn er sich vor Vertragsabschluss die Bestätigung ihrer Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegen lässt. Nach Ansicht des Autors bezieht sich der Vertrauensschutz nur auf die Vertretungsmacht, nicht jedoch auf die Frage, ob die konkrete Rechtshandlung inhaltlich von der - nur Alltagsgeschäfte und Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs umfassenden - Vertretungsbefugnis gedeckt ist.