EO § 35
Eine Oppositionsklage kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind oder zuvor nicht geltend gemacht werden konnten. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Verpflichteten kommt es nicht an. Offen bleibt, ob im Fall einer Unterhaltsexekution (hier: aufgrund eines Vergleichs über den Scheidungsunterhalt) ausnahmsweise auch Tatsachen als Oppositionsgrund herangezogen werden können, die zwar schon vor dem Exekutionstitel entstanden, aber erst danach bekannt geworden sind.