AußStrG § 46 Abs 3, § 71 Abs 4
Über ein verspätetes Rechtsmittel (hier: Revisionsrekurs) gegen die Obsorgeregelung darf nicht gem § 46 Abs 3 AußStrG meritorisch entschieden werden, weil eine Abänderung oder Aufhebung ohne Eingriff in das Recht einer anderen Person nicht möglich ist.