RATG: TP 2 I Z 1 lit b
Eine Klage, mit der Nichterfüllungsansprüche aus einem Kreditvertrag geltend gemacht werden, ist nicht nach TP 3, sondern nur nach TP 2 des Rechtsanwaltstarifs zu honorieren, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist. Dass die Ansprüche (auch) auf vertraglichen Schadenersatz gestützt werden, kann daran nichts ändern.