WEG § 20 Abs 1, § 28 Abs 1
Mangels gegenteiliger Mehrheitsweisung kann der Verwalter Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung aus Eigenem ohne Befassung der Wohnungseigentümer setzen. Zur ordentlichen Verwaltung zählt auch der Abschluss eines Hausbesorgerdienstvertrags, solange er keine unüblichen, die Eigentümergemeinschaft benachteiligenden Regelungen enthält.