Nach 7 Ob 258/05z = Zak 2006/389, 222 überschreitet das Verfassen eines ganzen Vertrags durch einen Steuerberater bzw Wirtschaftstreuhänder dessen berufsrechtliche Befugnisse. Von § 3 WTBG ist nur die Verfassung von Vertragsteilen gedeckt, die mit wirtschaftstreuhändischen Fragen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Beschränkung des Tätigkeitsbereichs wertete der OGH als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB, das auch Vermögensschäden des Rechtssuchenden verhindern soll. Die Autorin behandelt diese Entscheidung näher, wobei sie zu keinen abweichenden Ergebnissen gelangt. Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht, dass sich auch die Verwendung oder Empfehlung von ganzen Vertragsmustern nicht mehr im Rahmen der berufsrechtlichen Befugnisse eines Wirtschaftstreuhänders hält.