In einem vom VKI eingeleiteten Verbandsprozess hat der OGH vor Kurzem ausgesprochen, dass die Mindestvertragsdauer eines Mobiltelefonvertrags von 24 Monaten bei gleichzeitigem Erwerb eines subventionierten Endgeräts zulässig sein kann und in einer Klausel, die den Kunden für den Fall vorzeitiger Vertragsauflösung zur Zahlung des Entgelts bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer verpflichtet, eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB liegt, wenn die einvernehmliche Auflösung nicht ausgenommen ist (4 Ob 91/08y = RdW 2008/653). In seiner kurzen Abhandlung zu dieser Entscheidung kommt der Autor ua zum Schluss, dass eine über 24 Monate hinausgehende Mindestvertragsdauer jedenfalls gem § 879 Abs 3 ABGB unwirksam ist, weil der Kunde zu lange davon abgehalten wird, vom sinkenden Preisniveau im Telekommunikationsbereich zu profitieren. Bei fehlender Subventionierung des Endgeräts hält er schon eine über ein Jahr hinausgehende Vertragsbindung für unzulässig.