In ihren Schlussanträgen zur Rs C-180/06 , Ilsinger hat die Generalanwältin die Ansicht vertreten, dass eine Gewinnzusage iSd § 5j KSchG ohne erfolgte oder geforderte Warenbestellung dann am Verbrauchergerichtsstand des Art 16 EuGVVO eingeklagt werden kann, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist (siehe Zak 2008/562, 322). Der Autor geht davon aus, dass einer eingeklagten Gewinnzusage sowohl im Sinn des Gemeinschaftsrechts als auch im Sinn des österreichischen Rechts ein Vertrag zugrunde liegt. Aufgrund der Reflexwirkung des § 5j KSchG sei die vom Gesetz als anspruchsbegründend behandelte Erklärung des Unternehmers als Anbot zu werten, das vom Verbraucher durch die Geltendmachung angenommen worden sei. In 7 Ob 17/08p = Zak 2008/672, 382 hat der OGH jüngst die gegenteilige Ansicht vertreten.